Informationen zur Schülerbeförderung


Die Stadt ist zuständig für die Kostenfreiheit des Schulweges für Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichen Aufenthalt in Fürstenfeldbruck, die eine Grund- oder Mittelschule besuchen.

Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz nicht in Fürstenfeldbruck haben, aber hier zur Schule gehen, wenden sich wegen der Schülerbeförderung an ihre Wohnsitzgemeinde.
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen (Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Fach- und Berufsoberschulen und andere besondere Schulformen) ist das Landratsamt (Referat Schulen, Sport & Kultur; www.lra-ffb.de; schulreferat@lra-ffb.de) zuständig.

Die Beförderungspflicht besteht zur nächstgelegenen Schule. Dies ist in der Regel die zuständige Sprengelschule bzw. diejenige Schule der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Kosten der notwendigen Beförderung) erreichbar ist.

 Die Beförderungspflicht besteht, soweit der fußläufige Schulweg

• für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer

• für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist

und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde körperliche Behinderung die Beförderung erfordert. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Entfernungen die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.

Die Beförderung erfolgt vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV). Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Übernommen werden die kostengünstigsten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der Beförderungsanspruch besteht erst dann, wenn der vollständige schriftliche Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs bei der Stadt Fürstenfeldbruck eingegangen ist. Die Jahresfahrkarten werden für den Monat ausgestellt, der der Antragstellung folgt. Entscheidend für den Zeitpunkt der Kostenübernahme der Schülerbeförderung ist das Datum der Antragstellung.

Ausnahmen:

  1. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, wenn eine Schule aufgrund eines Gastschulantrags besucht wird.
  1. Eine Beförderungspflicht besteht grundsätzlich ebenfalls nicht, wenn innerhalb des Schulverbundes für die Mittelschulen eine andere als die im Einzugsbereich liegende Schule (Sprengelschule) besucht wird - außer der Besuch findet aufgrund der besonderen schulischen Angebote (gebundene Ganztagsklassen, M-Klassen, Kooperationsklassen, Wahlpflichtfächer, sofern diese im eigenen Einzugsbereich nicht angeboten werden etc.) oder aufgrund der Klassenbildung statt. Dann besteht ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs.

Anträge und weitere Informationen:

Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs
Antrag auf Erstattung der Kosten der Fahrkarten
Verlustmeldung Fahrkarte

Außerdem erhalten Sie diese im Rathaus bei Nikoll Paluca, Amt für Bildung, Familie, Jugend, Sport, Hauptstraße 31

Tel.: 08141 281-1132, E-Mail: schuelerbefoerderung@fuerstenfeldbruck.de.

Informationen zum ÖPNV des Landkreises Fürstenfeldbruck.



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Stadt Fürstenfeldbruck
Hauptstr.31
82256 Fürstenfeldbruck

Stand: 03/28/2024
Quelle: